1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Omnilex AG, Hohlstrasse 186, 8004 Zürich (nachfolgend Solvian) und der nutzenden Person für die über solvian.ch angebotenen Dienstleistungen.
Diese Bedingungen regeln die Solvian-Dienstleistung. Sie sollen klar machen, was wir versprechen und worauf Sie sich verlassen können.
Fassung vom [Datum einsetzen].
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Omnilex AG, Hohlstrasse 186, 8004 Zürich (nachfolgend Solvian) und der nutzenden Person für die über solvian.ch angebotenen Dienstleistungen.
Solvian unterstützt Eheleute bei der einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz nach ZGB Art. 111 ff. Die Leistung umfasst die digitale Erfassung der Situation, einen ersten Konventionsentwurf als Gesprächsgrundlage sowie die juristische Begleitung bis zum rechtskräftigen Urteil durch eine juristische Fachperson für Familienrecht, die mit Solvian kooperiert.
Solvian selbst erbringt keine Vertretung vor Gericht. Soweit eine Vertretung vor Gericht erforderlich ist, vermitteln wir unabhängige Fachpersonen; deren Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines separaten Mandatsverhältnisses mit den Eheleuten.
Das kostenlose Erstgespräch begründet noch keinen entgeltlichen Auftrag. Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch die Bezahlung des vereinbarten Leistungspakets durch die nutzende Person zustande.
Die nutzende Person bestätigt mit der Zahlung, dass ihr Ehegatte oder ihre Ehegattin mit der gemeinsamen Beauftragung von Solvian vollumfänglich einverstanden ist. Die Kostenteilung ist Sache der nutzenden Person.
Die Vergütung erfolgt zu einer festen Pauschale bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Die jeweils gültigen Pauschalen sind auf der Seite Preise transparent ausgewiesen.
Die kantonalen Gerichtsgebühren und allfällige Auslagen Dritter (zum Beispiel Notariatsgebühren bei Wohneigentum) sind nicht Teil der Pauschale. Die Spanne wird vor Einreichung kommuniziert.
Aussergewöhnlicher Mehraufwand, der über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung verrechnet.
Eine zügige und ordnungsgemässe Begleitung setzt voraus, dass beide Eheleute die für die Konvention nötigen Unterlagen vollständig und zeitnah beibringen. Dazu gehören namentlich aktuelle BVG-Bescheinigungen, Steuerunterlagen und Belege zu Vermögen und Schulden.
Die Eheleute können den Auftrag jederzeit beenden. Wir rechnen den fairen Stand der bereits erbrachten Arbeiten ab und besprechen diesen vorgängig.
Solvian kann den Auftrag namentlich dann beenden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung nicht (mehr) gegeben sind. Bereits geleistete Pauschalen werden in diesem Fall anteilig nach Aufwand abgerechnet.
Solvian und die begleitenden juristischen Fachpersonen haften für Schäden aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Der Konventionsentwurf, den das Solvian-System erstellt, ist eine Gesprächsgrundlage und keine fertige, gerichtstaugliche Konvention. Verbindlich wird die Konvention erst, nachdem sie juristisch geprüft, finalisiert und vom Gericht genehmigt wurde.
Die Bearbeitung Ihrer Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung. Die begleitenden juristischen Fachpersonen unterstehen zusätzlich vertraglichen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nach Schweizer Recht.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, vorbehältlich zwingender Konsumentengerichtsstände.
Solvian kann diese AGB anpassen. Es gilt jeweils die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft war.
Mehr zur Betreiberin im Impressum, zur Datenbearbeitung in der Datenschutzerklärung.