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Vergleich

Mediation, Konsensanwält:in oder Kanzlei: Was passt wann?

Drei Modelle, ein Ergebnis. Was sie rechtlich unterscheidet, wo das Standesrecht Grenzen zieht und wo Solvian steht.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert Juni 2026

Der gemeinsame Rahmen: Art. 111 ZGB

Eine einvernehmliche Scheidung folgt in der Schweiz immer demselben gesetzlichen Pfad. Die Eheleute reichen ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer vollständigen Konvention über die Nebenfolgen ein, das Gericht hört sie an und genehmigt die Vereinbarung, sofern sie auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht (Art. 111 ZGB) [1].

Wie Sie zu dieser Konvention kommen, ist nicht vorgeschrieben. Drei Wege sind in der Praxis verbreitet: Mediation, Konsensanwält:in und klassische Anwaltskanzlei. Sie unterscheiden sich in Rolle, Honorarstruktur und im Standesrecht der Anwältin.

Mediation: das Verfahren in der ZPO

In der Mediation begleitet eine neutrale Mediator:in das Gespräch der Eheleute. Sie schlichtet, strukturiert und hilft, eine eigene Lösung zu finden. Die rechtliche Würdigung der Konvention macht sie nicht selbst.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung kennt die Mediation seit 2011 als eigenständigen Weg. Auf gemeinsames Gesuch tritt sie an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 213 ZPO) [2]. Im hängigen Verfahren kann das Gericht die Mediation jederzeit empfehlen, die Eheleute können sie jederzeit gemeinsam beantragen (Art. 214 ZPO) [3]. Mediation ist vertraulich, Aussagen daraus dürfen im späteren Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 216 ZPO) [4].

Eine in der Mediation erzielte Vereinbarung wird auf gemeinsamen Antrag gerichtlich genehmigt und damit vollstreckbar (Art. 217 ZPO) [5].

Kostenfolgen der Mediation

Die Kosten der Mediation tragen die Parteien grundsätzlich selbst (Art. 218 Abs. 1 ZPO) [6]. Bei Kinderbelangen kann das Gericht den Eltern empfehlen, eine Mediation zu versuchen; bei Bedürftigkeit und mit ausdrücklicher Empfehlung des Gerichts ist eine unentgeltliche Mediation möglich (Art. 218 Abs. 2 ZPO und Art. 297 Abs. 2 ZPO) [6][7].

Die rechtliche Konvention erstellt die Mediator:in nicht. Wer eine genehmigungsfähige Konvention braucht, holt zusätzlich anwaltliche Hilfe ein.

Konsensanwält:in: ein Mandat, zwei Eheleute

Im Konsensmodell hört eine Anwält:in für Familienrecht beiden Eheleuten zu, klärt die Rechtslage und erarbeitet eine tragfähige Konvention. Sie vertritt keine Seite gegen die andere.

Das ist standesrechtlich heikel, aber zulässig, wenn die Situation klar einvernehmlich ist. Art. 12 lit. c BGFA verbietet jede Interessenkollision (SR 935.61) [8]. Das Bundesgericht verlangt einen konkreten Interessenkonflikt; eine bloss abstrakte Möglichkeit reicht nicht. Eine gemeinsame Begleitung beider Eheleute setzt deshalb voraus, dass die Interessen in den wesentlichen Punkten objektiv gleichgerichtet sind und beide vollständig informiert zustimmen [9].

Bricht der Konsens, darf die Anwält:in keine Seite mehr vertreten und muss das Mandat niederlegen. Solvian arbeitet ausschliesslich in diesem Modell und filtert deshalb im Erstgespräch sorgfältig.

Klassische Anwaltskanzlei: zwei Vertretungen

Bei der klassischen Kanzlei hat jede Seite eine eigene Anwält:in. Die Vertretungen verhandeln die Konvention untereinander und gegebenenfalls vor Gericht.

Das ist der Standardweg für streitige Verfahren, klare Interessengegensätze oder ungewöhnlich komplexe Vermögenslagen. Honoriert wird in der Regel nach Stundenaufwand. Bei wirklich einvernehmlichen Situationen ist es meist überdimensioniert und deutlich teurer.

Honorarstruktur und Dauer im Vergleich

Mediation wird meist nach Stunden honoriert, die Sitzungsdichte bestimmen die Eheleute. Klassische Kanzleien rechnen ebenfalls nach Aufwand, häufig mit höheren Stundensätzen wegen Aktenführung und Gegenkorrespondenz. Konsens-Mandate werden in der Schweiz zunehmend zu Festpreisen angeboten, weil der Umfang bei einvernehmlichen Verfahren gut planbar ist.

Auch die Dauer unterscheidet sich. Eine Mediation kann mehrere Monate dauern, bis die Eheleute zu einer eigenen Lösung kommen. Konsens-Verfahren laufen in der Regel parallel zur Konventionsausarbeitung straffer ab. Klassische Verfahren dauern bei Streit häufig ein Jahr und mehr, je nach Kanton und Gericht.

Was wann passt

Wenn die Kommunikation stockt oder Sie zuerst Klarheit über die eigenen Erwartungen brauchen, ist Mediation der Einstieg. Sie eignet sich besonders, wenn ein guter Umgang nach der Trennung wichtig ist, etwa wegen gemeinsamer Kinder.

Wenn die Kommunikation funktioniert und Sie eine saubere, gerichtsfähige Konvention brauchen, ist Konsens der direkte Weg.

Wenn ernsthafte Streitpunkte bestehen, eine Seite sich klar nicht vertreten fühlt oder eine Vermögenslage strittig ist, ist die klassische Kanzlei richtig.

Wo Solvian steht

Solvian arbeitet im Konsens-Modell und ausschliesslich an einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 ZGB. Wir prüfen jede Anfrage daraufhin, ob sie standesrechtlich in dieses Modell passt.

Weist Ihre Situation in eine andere Richtung, sagen wir es im kostenlosen Erstgespräch offen und vermitteln eine passende Anlaufstelle, sei es Mediation oder klassische Kanzlei. Das ist eine Grenze, kein Nachteil.

Quellen

11 verifiziert

Alle Verweise auf Schweizer Primärquellen, vor der Veröffentlichung auf Erreichbarkeit geprüft. Klick öffnet die Originalseite in einem neuen Tab.

  1. [1]Gesetz
    Art. 111 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren (SR 210)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  2. [2]Kommentar
    Art. 213 ZPO, Mediation statt Schlichtungsverfahren (SR 272)

    app.zpo-cpc.ch/articles/213/mediation-statt-schlichtungsverfahren

  3. [3]Kommentar
    Art. 214 ZPO, Mediation im Entscheidverfahren (SR 272)

    app.zpo-cpc.ch/articles/214/mediation-im-entscheidverfahren

  4. [4]Kommentar
    Art. 216 ZPO, Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren, Vertraulichkeit

    app.zpo-cpc.ch/articles/216/verhaeltnis-zum-gerichtlichen-verfahren

  5. [5]Kommentar
    Art. 217 ZPO, Genehmigung der Vereinbarung

    app.zpo-cpc.ch/articles/217/genehmigung-der-vereinbarung

  6. [6]Kommentar
    Art. 218 ZPO, Kosten der Mediation

    app.zpo-cpc.ch/articles/218/kosten-der-mediation

  7. [7]Kommentar
    Art. 297 ZPO, Anhörung der Eltern und Mediation in Kinderbelangen

    app.zpo-cpc.ch/articles/297/anhorung-der-eltern-und-mediation

  8. [10]Quelle
    Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Standesregeln (SSR)

    www.sav-fsa.ch/de/standesregeln-ssr

  9. [11]Kantonsgericht
    Obergericht des Kantons Zürich, Merkblatt zur Mediation (Stand 2022)

    www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Zivilprozess/ausfuehrliches_Merkblatt_zur_Mediation.pdf

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