Solvian
Geld

Was kostet eine Scheidung in der Schweiz?

Konkrete Spannen aus Verordnungen und Statistik, kantonale Tarife im Vergleich, Anwaltsansätze und die Stellschrauben, die den Endbetrag wirklich bewegen.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert Juni 2026

Die zwei Kostenblöcke

Wer in der Schweiz scheidet, zahlt zwei Dinge: die anwaltliche Begleitung und die kantonalen Gerichtsgebühren. Die Höhe ist nicht bundesweit geregelt. Die ZPO überlässt den Tarif den Kantonen (Art. 96 ZPO) [1], die Anwaltshonorare sind grundsätzlich frei verhandelbar [2].

Die Faustregel ist einfach. Je vollständiger die Konvention beim Gericht eingereicht wird und je klarer Einkommen, Vermögen und Pensionskasse dokumentiert sind, desto schneller und günstiger das Verfahren. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung nach Art. 111 ZGB [3] ist regelmässig die kostengünstigste Variante.

Wie häufig ist Scheidung überhaupt

2024 wurden in der Schweiz rund 16'100 Ehen geschieden, ein Plus von rund 3.6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die mittlere Ehedauer bei Scheidung lag bei etwa 15.8 Jahren [4]. Das BFS weist seit Jahren eine zusammengefasste Scheidungsziffer um die 40 Prozent aus [5].

Die statistische Häufigkeit erklärt, weshalb die Kostenfrage so oft auftaucht. Sie sagt aber nichts über den konkreten Fall. Entscheidend für den Preis ist nicht die Statistik, sondern die Komplexität der Konvention.

Kantonale Gerichtsgebühren: konkrete Tarife

Die Gerichtsgebühren legt jeder Kanton in einer eigenen Verordnung fest. Für eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Konvention bewegen sich die typischen Beträge zwischen rund CHF 600 und CHF 5'000. Die Spanne lässt sich aus den geltenden Verordnungen ablesen.

  • Zürich: § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a GebV OG sieht für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten eine Gebühr von CHF 300 bis CHF 13'000 vor. Bei umfassender Einigung ist eine Reduktion bis zur Hälfte möglich [6].
  • Bern: Die VBRS-Richtlinien legen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention je nach Nettoeinkommen beider Parteien zwischen CHF 600 (bis 4'000 Einkommen) und CHF 3'000 (über 15'000) fest, gestützt auf Art. 41 Verfahrenskostendekret [7].
  • Basel-Stadt: Für einvernehmliche Scheidungen beträgt die Gerichtsgebühr 2/5 der nach Einkommen und Vermögen berechneten Grundgebühr, mindestens CHF 500, höchstens CHF 5'000 [8].
  • Waadt: Der TFJC sieht für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung eine Gebühr von CHF 900 vor, bei nur teilweiser Einigung CHF 3'000 [9].
  • Aargau: Das Verfahrenskostendekret (VKD, SAR 221.150) regelt die Tarife; in der Praxis liegen einvernehmliche Verfahren ähnlich wie in Bern und Zürich im tiefen vierstelligen Bereich [10].

Anwaltskosten: Stundenansätze und Pauschalen

Die Anwaltshonorare sind frei vereinbar; der Schweizerische Anwaltsverband publiziert keinen verbindlichen Tarif, sondern verweist auf Kriterien wie Schwierigkeit, Dringlichkeit und Streitwert [2]. Im Familienrecht liegen die Stundensätze in der Deutschschweiz typischerweise bei CHF 250 bis 400, in Zürich und Genf häufig bei CHF 300 bis 500.

Eine reine Vorlagen-Lösung ohne Rechtsbegleitung kostet in der Regel CHF 800 bis 1'500. Das Risiko einer lückenhaften Konvention trägt das Paar.

Eine konsensorientierte anwaltliche Begleitung im Pauschalpreis liegt typischerweise zwischen CHF 1'490 und CHF 2'990, abhängig davon, ob Kinder oder gemeinsames Vermögen im Spiel sind. Solvian arbeitet in diesem Bereich, zum fixen Pauschalpreis bis zum rechtskräftigen Urteil.

Eine traditionelle Familienrechtskanzlei nach Stundenansatz liegt im einvernehmlichen Verfahren erfahrungsgemäss bei CHF 3'000 bis 6'000, in komplexeren Fällen darüber. Bei streitigen Scheidungen können die Anwaltskosten pro Person fünfstellig werden.

Kostenvorschuss und Aufteilung

Das Gericht verlangt vor Verfahrenseröffnung einen Vorschuss auf die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) [1]. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren wird die Gebühr in der Regel je hälftig aufgeteilt, sofern die Konvention nichts anderes vorsieht. Im Kanton Bern werden Vorschuss und Aufteilung explizit gemäss der Kostenregelung in der Konvention erhoben [7].

Anwaltskosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst. Das ist der Regelfall bei der einvernehmlichen Scheidung. In streitigen Verfahren entscheidet das Gericht über die Verlegung der Parteientschädigung.

Pensionskasse: häufigster Kostentreiber im Hintergrund

Die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben ist gesetzlich vorgesehen (Art. 122 ff. ZGB). Das Gericht ordnet die Teilung an und weist die Vorsorgeeinrichtungen zur Umsetzung an [11].

Fehlt zum Verhandlungstermin die Bestätigung der Pensionskasse über Austrittsleistung und Durchführbarkeit, verzögert sich das Verfahren. Eine zweite Anhörung oder ein zweiter Schriftenwechsel kann die Gerichtsgebühr erhöhen und zusätzliche Anwaltsstunden auslösen. Wer die Vorsorgebestätigungen früh einholt, vermeidet diese Schleife.

Unentgeltliche Rechtspflege

Wer die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht tragen kann und dessen Begehren nicht aussichtslos ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) [1]. Sie umfasst die Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 ZPO).

Die Gewährung ist subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht. Verfügt der andere Ehegatte über genügend Mittel, kann er zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet werden. Bei Verbesserung der finanziellen Lage kann eine Rückerstattung verlangt werden.

Pauschalpreis oder Stundenhonorar

Stundenhonorare sind transparent in der Stunde, aber unklar im Endbetrag. Wer wissen will, was die Scheidung wirklich kostet, fährt mit einem klar definierten Pauschalpreis besser.

Solvian nennt den Preis vor Mandatserteilung schriftlich. Das ist das Gegenmodell zur offenen Stundenrechnung und reduziert die häufigste Sorge: dass am Ende eine deutlich höhere Rechnung kommt als gedacht.

Wo sich der Preis senken lässt

Drei Hebel sind nachweisbar wirksam.

  • Eine vollständige Konvention vor der ersten Gerichtseingabe. Das aktiviert in Zürich die Reduktion nach § 6 Abs. 2 lit. a GebV OG [6] und führt in Waadt zur tiefen Pauschale von CHF 900 statt CHF 3'000 [9].
  • Geklärte Pensionskassen-Teilung mit schriftlicher Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung vor dem Anhörungstermin. Spart in der Praxis die häufigste Verzögerung [11].
  • Ein gemeinsamer Auftritt am zuständigen Gericht statt zweier separater Verfahren. Das halbiert in der Regel die Gerichtsgebühr und reduziert den Anwaltsaufwand spürbar.

Quellen

11 verifiziert

Alle Verweise auf Schweizer Primärquellen, vor der Veröffentlichung auf Erreichbarkeit geprüft. Klick öffnet die Originalseite in einem neuen Tab.

  1. [1]Gesetz
    ZPO Art. 96 (Tarife) und Art. 98 (Kostenvorschuss)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de

    Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272

  2. [2]Quelle
    SAV — Honorar: Kriterien und freie Vereinbarung

    www.sav-fsa.ch/en/honorar

    Schweizerischer Anwaltsverband

  3. [3]Gesetz
    ZGB Art. 111 — Scheidung auf gemeinsames Begehren

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

    Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210

  4. [4]Statistik
    BFS — Scheidungen 2024 und mittlere Ehedauer

    www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/heiraten-eingetragene-partnerschaften-scheidungen/scheidungen.html

    Bundesamt für Statistik

  5. [5]Statistik
    BFS — Scheidungshäufigkeit (zusammengefasste Scheidungsziffer)

    www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/heiraten-eingetragene-partnerschaften-scheidungen/scheidungshaeufigkeit.html

    Bundesamt für Statistik

  6. [6]Kantonsgericht
    Kanton Zürich — Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), §§ 5 und 6

    www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/7142D0282EDFCA9CC1257DC4003F6288/$file/211.11_8.9.10_87.pdf

    LS 211.11

  7. [7]Quelle
    Kanton Bern — VBRS-Richtlinien zu Gerichtsgebühren in Zivilverfahren

    www.zsg.justice.be.ch/content/dam/zsg_justice/dokumente/de/zivilrecht/vbrs-richtlinien-gerichtsgebuehren-zivil.pdf

    Stand 1. Januar 2026, gestützt auf VKD BSG 161.12

  8. [8]Kantonsgericht
    Kanton Basel-Stadt — Prozesskosten Zivilgericht (Reglement über die Gerichtsgebühren, SG 154.810)

    www.bs.ch/gerichte-judikative/zivilgericht/gerichtsverfahren/prozesskosten

    Zivilgericht Basel-Stadt

  9. [9]Quelle
    Canton de Vaud — Tarif des frais judiciaires civils (TFJC), RSV 270.11.5

    www.lexfind.ch/tolv/105539/fr

    Émoluments divorce sur requête commune

  10. [10]Quelle
    Kanton Aargau — Verfahrenskostendekret (VKD), SAR 221.150

    gesetzessammlungen.ag.ch/data/221.150/de

    Dekret über die Verfahrenskosten

  11. [11]Kantonsgericht
    Gerichte Kanton Zürich — Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB)

    www.gerichte-zh.ch/de/themen/ehe-und-familie/scheidung/vorsorgeausgleich

    Hinweise zur Durchführung und benötigten Bestätigungen

Konkret zu Ihrer Situation?

Im kostenlosen, einstündigen Erstgespräch ordnet eine Anwält:in für Familienrecht Ihren Fall ein. Innerhalb von 12 Stunden werktags melden wir uns mit einem Terminvorschlag.

Kostenloses Erstgespräch