Was die Konvention ist
Die Scheidungskonvention ist die schriftliche Vereinbarung der Eheleute über alle Nebenfolgen der Scheidung. Sie wird dem Gericht zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren eingereicht (Art. 111 Abs. 1 ZGB) [1]. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist sie das Herzstück des Verfahrens.
Das Gericht spricht die Scheidung nur aus, wenn es die Konvention genehmigen kann. Geprüft wird, ob die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde, ob sie klar und vollständig ist und ob sie nicht offensichtlich unangemessen erscheint (Art. 279 Abs. 1 ZPO) [3].
Die gesetzlich erforderlichen Inhalte
Vollständigkeit heisst, dass jede Nebenfolge geregelt ist, die das Gesetz vorsieht. Wer einen Punkt offenlässt, riskiert eine ergänzende Anhörung oder die Rückweisung der Konvention.
- Zuteilung der ehelichen Wohnung (Nutzung, Auszug, Übernahme des Mietvertrags), Art. 121 ZGB [1]
- Güterrechtliche Auseinandersetzung: Aufteilung von Vermögen und Schulden, Art. 196 ff. ZGB [1]
- Nachehelicher Unterhalt: Höhe, Dauer und Indexierung, Art. 125 f. ZGB [1]
- Vorsorgeausgleich: Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, Art. 122 ff. ZGB [1]
- Bei minderjährigen Kindern: elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt mit Indexklausel, Art. 133 ZGB [1]
Vorsorgeausgleich: ohne Durchführbarkeitserklärung kein Urteil
Der Vorsorgeausgleich ist der Punkt, an dem die meisten Konventionen hängenbleiben. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung nur, wenn die beteiligten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen schriftlich bestätigen, dass die vorgesehene Regelung durchführbar ist und die Höhe der Guthaben ausweisen (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO) [4].
Die Bestätigung wird üblicherweise direkt bei der Pensionskasse beider Eheleute eingeholt. Erst wenn beide Durchführbarkeitserklärungen vorliegen, kann das Gericht über die Konvention entscheiden [6].
Kinderbelange: erhöhte Prüfungsdichte
Bei Vereinbarungen zu den Kindern prüft das Gericht nicht nur die Vollständigkeit, sondern ob die Regelung dem Kindeswohl entspricht. Hier gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und das Gericht ist nicht an die Anträge der Eltern gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) [5].
Konkret heisst das: Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile und Kindesunterhalt müssen so klar formuliert sein, dass das Gericht die Kindesinteressen abschätzen kann. Der Kindesunterhalt muss zwingend regeln, ob und wie er an die Teuerung angepasst wird, andernfalls bleibt die Indexierung aus (Art. 286 Abs. 1 ZGB) [1].
Form und Ausgewogenheit
Eine Konvention wird nicht zurückgewiesen, weil sie für einen Ehegatten weniger günstig ausfällt. Zurückgewiesen wird, was offensichtlich unangemessen ist oder das Gesetz verletzt (Art. 279 Abs. 1 ZPO) [3]. Das Bundesgericht setzt die Schwelle bewusst hoch, um die Privatautonomie der Eheleute zu respektieren.
Klare Zahlen, eindeutige Stichtage und konkrete Fristen sind wichtiger als juristische Floskeln. Im Zweifel: lieber ein Satz mehr, der den Vollzug beschreibt.
Die drei häufigsten Lücken in der Praxis
Aus der gerichtlichen Praxis fallen drei Schwachstellen wiederholt auf. Sie führen selten zur endgültigen Ablehnung, fast immer aber zu einer Rückweisung mit Auflagen und damit zu Wochen bis Monaten Verzögerung.
- Vorsorgeausgleich ohne Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse: Das Gericht kann nicht entscheiden, solange beide Bestätigungen fehlen [4].
- Wohnungsübergabe ohne Stichtag: Wer aus der Wohnung auszieht, wann der Mietvertrag übertragen wird und wer für welche Periode haftet, gehört explizit in die Konvention.
- Unterhalt ohne Indexklausel: Fehlt der Hinweis auf den Landesindex der Konsumentenpreise, wird der Unterhalt nicht automatisch der Teuerung angepasst. Beim Kindesunterhalt muss die Indexierungsfrage seit 2017 zwingend geregelt sein (Art. 286 Abs. 1 ZGB) [1].
Wenn die Konvention zurückgewiesen wird
Findet das Gericht die Vereinbarung unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen, weist es sie nicht endgültig ab. Es setzt den Eheleuten eine Frist zur Verbesserung und hört sie nötigenfalls erneut an (Art. 291 ZPO, Einigungsverhandlung) [7].
Die Eheleute können die ergänzte Konvention nachreichen oder die fehlenden Punkte protokollarisch vereinbaren. In der Praxis sind ergänzende Anhörungen der häufigste Grund, weshalb eine einvernehmliche Scheidung statt drei Monaten sechs oder mehr dauert.
Wer die Konvention erstellt
Bei einer reinen Vorlagenlösung formulieren die Eheleute selbst. Im Konsensmodell entwirft eine Anwältin oder Mediatorin die Konvention, beide Parteien gehen sie gemeinsam durch. Der zweite Weg ist in der Praxis deutlich seltener von Rückfragen betroffen, weil die kritischen Punkte (Vorsorge, Stichtage, Indexklausel) routiniert eingebaut werden.
Solvian arbeitet nach dem Konsensmodell: eine Anwältin moderiert beide Eheleute durch den Entwurf, holt die Durchführbarkeitserklärungen ein und reicht das gemeinsame Begehren mit der Konvention beim zuständigen Gericht ein.
Quellen
9 verifiziertAlle Verweise auf Schweizer Primärquellen, vor der Veröffentlichung auf Erreichbarkeit geprüft. Klick öffnet die Originalseite in einem neuen Tab.
- [1]GesetzZGB — Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 111, 121, 122 ff., 125 f., 133, 196 ff., 286)
www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
Materielles Scheidungsrecht: gemeinsames Begehren, Wohnung, Vorsorgeausgleich, Unterhalt, Kindesbelange.
- [2]GesetzZPO — Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 279, 280, 291, 296)
www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de
Verfahrensrecht: Genehmigung der Konvention, Vorsorgeausgleich, Einigungsverhandlung, Untersuchungsgrundsatz bei Kindesbelangen.
- [3]KommentarAnnotierte ZPO — Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
app.zpo-cpc.ch/de/articles/279/genehmigung-der-vereinbarung
Kommentierung: klar, vollständig, nicht offensichtlich unangemessen.
- [4]KommentarAnnotierte ZPO — Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
app.zpo-cpc.ch/de/articles/280/vereinbarung-uber-die-berufliche-vorsorge
Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeeinrichtung als Genehmigungsvoraussetzung.
- [5]KommentarAnnotierte ZPO — Art. 291 Einigungsverhandlung
app.zpo-cpc.ch/de/articles/291/einigungsverhandlung
Verfahren bei Rückweisung, ergänzende Anhörung.
- [6]KantonsgerichtObergericht Zürich — Vorsorgeausgleich bei Scheidung
www.gerichte-zh.ch/de/themen/ehe-und-familie/scheidung/vorsorgeausgleich
Praxisanleitung zu Bestätigungen und Vollzug.
- [7]KantonsgerichtObergericht Zürich — Musterkonventionen Scheidung
www.gerichte-zh.ch/de/themen/ehe-und-familie/scheidung/musterkonventionen
Mustervorlagen und Checkliste der Zürcher Gerichte.
- [8]BundesamtBSV — Vorsorgeausgleich bei Scheidung
www.bsv.admin.ch/de/vorsorgeausgleich-bei-scheidung
Bundesamt für Sozialversicherungen, Grundlagen zur Teilung der Austrittsleistungen.
- [9]BundesamtBundesamt für Justiz — Unterhalt des Kindes
www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/kindesunterhalt.html
Indexierungspflicht für Kindesunterhalt seit Revision 2017.
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