Das Prinzip: hälftige Teilung der zweiten Säule
Während der Ehe geäufnete Guthaben der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt. Das regeln ZGB Art. 122 bis 124e und das Freizügigkeitsgesetz (FZG) [1][2].
Geteilt wird der Vorsorgeausgleich von Amtes wegen. Das Gericht prüft die Berechnung also auch dann, wenn die Eheleute sich einig sind. Eine sauber dokumentierte Teilung erleichtert die Genehmigung der Konvention [3].
Massgebend ist ausschliesslich der Zeitraum zwischen Eheschluss und Einleitung des Scheidungsverfahrens. Voreheliches Guthaben bleibt unangetastet (Art. 22a FZG) [2].
Was die Reform von 2017 verändert hat
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich in Kraft getreten (AS 2016 2313). Der Bundesrat hat den Stichtag, die Berechnungslogik und die Behandlung laufender Renten neu geregelt [4].
Der zentrale Stichtag ist nicht mehr die Rechtskraft der Scheidung, sondern die Einleitung des Verfahrens. Damit lassen sich die Guthaben verlässlicher abgrenzen, und ein Ehegatte kann den Ausgleich nicht mehr durch späten Bezug schmälern [4].
Neu werden auch laufende Altersrenten und Invalidenrenten in den Ausgleich einbezogen. Vor 2017 schloss eine bereits laufende Rente die Teilung faktisch aus [3][4].
Was geteilt wird und was nicht
Geteilt werden die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der zweiten Säule, einschliesslich obligatorischer und überobligatorischer Anteile (Art. 123 ZGB, Art. 22a FZG) [1][2].
AHV-Renten (erste Säule) werden bei der Scheidung über die individuelle Splitting-Regel der AHV ausgeglichen, nicht über die ZGB-Bestimmungen. Sie sind kein Teil des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ff. ZGB [5].
Säule 3a und freies Sparkapital fallen nicht unter den Vorsorgeausgleich. Sie werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geteilt, was ein separater Schritt ist [5].
Wie der Ausgleich praktisch abläuft
Jede Person fordert bei ihrer Pensionskasse eine Bescheinigung über die Austrittsleistung per Eheschluss und per Einleitung des Scheidungsverfahrens an. Beide Bescheinigungen gehen mit der Konvention ans Gericht.
Nach Rechtskraft der Scheidung überweist die verpflichtete Pensionskasse den Ausgleichsbetrag direkt auf das Vorsorgekonto der berechtigten Person. Der Übertrag ist steuerneutral, das Geld verlässt das Vorsorgesystem nicht [2].
Gegenseitige Ansprüche werden verrechnet (Art. 124c ZGB). Nur die Differenz wird tatsächlich überwiesen [1].
Abweichen von der hälftigen Teilung (Art. 124b ZGB)
Die Eheleute können in der Scheidungskonvention von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz darauf verzichten. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB) [1][3].
Das Gericht kann zudem aus wichtigen Gründen weniger als die Hälfte zusprechen oder die Teilung ganz verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung angesichts der güterrechtlichen Lage, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder eines grossen Altersunterschieds unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB) [1][3].
Umgekehrt kann das Gericht mehr als die Hälfte zusprechen, wenn die berechtigte Person nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und die verpflichtete Seite eine angemessene Vorsorge behält (Art. 124b Abs. 3 ZGB) [1].
WEF-Vorbezug für Wohneigentum
Ein Vorbezug aus der Pensionskasse zur Finanzierung der eigenen Wohnung (Wohneigentumsförderung, WEF) ist häufig und macht die Berechnung anspruchsvoller. Der bezogene Betrag wird der Austrittsleistung hinzugerechnet, soweit er noch im Wohneigentum gebunden ist [2][6].
Ist ein Wertverlust der Liegenschaft absehbar, wird nur derjenige Teil des Vorbezugs hinzugerechnet, der bei einer Veräusserung an die Pensionskasse zurückgezahlt werden müsste. Den Verlust tragen die Ehegatten in der Regel gemeinsam, sofern das Wohneigentum als Familienwohnung diente [6].
Vor der Heirat bezogene WEF-Beträge gelten als voreheliches Vorsorgevermögen und fallen nicht in den Ausgleich.
Laufende Invalidenrente oder Altersrente
Bezieht eine Person bei Verfahrenseinleitung eine IV-Rente vor dem reglementarischen Pensionsalter, gilt Art. 124 ZGB: Geteilt wird die hypothetische Austrittsleistung, die im Erlebensfall fällig gewesen wäre [1][7].
Bei einer laufenden Altersrente oder einer Invalidenrente nach dem reglementarischen Pensionsalter wird der Rentenanteil nach Art. 124a ZGB direkt geteilt. Die Pensionskasse zahlt einen lebenslangen Rentenanteil an die berechtigte Person aus [1][3].
Das Bundesgericht hat in BGE 146 V 95 präzisiert, wie der zu teilende Anteil bei laufender IV-Rente zu berechnen ist [7].
Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse
Selbstständige sind nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Wer keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, hat oft ein erhöhtes Säule-3a-Guthaben (sogenannte grosse Säule 3a) oder Geschäftsvermögen aufgebaut.
Eine direkte hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB entfällt mangels Austrittsleistung. Stattdessen kommt die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Tragen, ergänzt durch eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht möglich ist [1][3].
Hat sich die selbstständige Person freiwillig der zweiten Säule angeschlossen, gilt die normale BVG-Regel.
Was die Pensionskasse genau bescheinigen muss
Die Pensionskasse stellt drei Werte aus: die Austrittsleistung per Eheschluss inklusive Verzinsung, die Austrittsleistung per Stichtag (Einleitung des Verfahrens) und allfällige WEF-Vorbezüge, Einkäufe oder Pfandverwertungen während der Ehe [2][3].
Diese Bescheinigung wird direkt der Pensionskasse beantragt. Für gerichtliche Verfahren stellt sie das Vorsorgeunternehmen kostenlos aus.
Häufige Fallstricke
Vergessene Freizügigkeitskonten: Wer den Job zwischendurch ohne neue Anstellung verlassen hat, hält Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung. Dieses muss ebenfalls deklariert werden.
Internationale Konstellationen: Lebt eine Person im Ausland oder ist eine ausländische Vorsorgeeinrichtung involviert, gelten besondere Regeln (Art. 124e ZGB, Art. 63 IPRG) [1].
Eheverträge und voreheliche Schenkungen: Diese können den Vorsorgeausgleich nicht ausschliessen. Eine wirksame Abweichung ist nur im Rahmen von Art. 124b ZGB möglich, und das Gericht prüft sie [1][3].
Quellen
7 verifiziertAlle Verweise auf Schweizer Primärquellen, vor der Veröffentlichung auf Erreichbarkeit geprüft. Klick öffnet die Originalseite in einem neuen Tab.
- [1]GesetzZGB (SR 210) — Art. 122 ff. Vorsorgeausgleich
www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, konsolidierte Fassung. Art. 122 bis 124e regeln den Vorsorgeausgleich bei Scheidung.
- [2]GesetzFreizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) — Art. 22 ff.
www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Regelt die Berechnung und Überweisung der zu teilenden Austrittsleistungen.
- [3]KantonsgerichtVorsorgeausgleich bei Scheidung — Obergericht Kanton Zürich
www.gerichte-zh.ch/de/themen/ehe-und-familie/scheidung/vorsorgeausgleich
Praxisleitfaden des Zürcher Gerichts zum Ablauf, zur Konvention und zu den Ausnahmen nach Art. 124b ZGB.
- [4]BundesamtVorsorgeausgleich bei Scheidung — Bundesamt für Sozialversicherungen
www.bsv.admin.ch/de/vorsorgeausgleich-bei-scheidung
BSV-Übersicht zur Reform vom 1. Januar 2017 und zu den geltenden Bestimmungen.
- [5]BundesamtMitteilungen über die berufliche Vorsorge — BSV (Übersicht)
sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578
Sammlung der BSV-Mitteilungen, unter anderem Nr. 142 zum revidierten Vorsorgeausgleich.
- [6]BundesgerichtBGE 137 III 337 (Säule 3a, güterrechtliche Behandlung)
www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php
Bundesgerichtsentscheid zur Abgrenzung zwischen Vorsorgeausgleich und Güterrecht für die dritte Säule.
- [7]BundesgerichtBGE 146 V 95 — Vorsorgeausgleich bei laufender IV-Rente
www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php
Bundesgericht zur Bestimmung der zu teilenden hypothetischen Austrittsleistung nach Art. 123 und 124 ZGB.
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