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Scheidung mit Kindern: Sorgerecht, Obhut, Unterhalt

Was bei minderjährigen Kindern geregelt wird, wie die Bundesgerichts-Methodik den Unterhalt berechnet und wie das Gericht das Kind einbezieht.

9 Min Lesezeit · Aktualisiert Juni 2026

Was bei Kindern geregelt wird

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern enthält die Scheidungskonvention eine eigene Vereinbarung über die Kinderbelange. Geregelt werden die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile, der persönliche Verkehr und der Kindesunterhalt [1].

Diese Punkte werden auch dann verbindlich geregelt, wenn sich die Eheleute einig sind. Das Gericht prüft die Vereinbarung nach Art. 133 ZGB von Amtes wegen. Massstab ist das Kindeswohl [2].

Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall

Seit der Sorgerechtsreform vom 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall. Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt klar, dass Kinder unter der gemeinsamen Sorge beider Elternteile stehen [1].

Bei einer Scheidung bleibt es dabei. Art. 298 Abs. 1 ZGB verlangt eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist [3].

Die elterliche Sorge umfasst die Entscheidungen über Aufenthaltsort, Ausbildung, religiöse Erziehung und medizinische Eingriffe. Sie ist von der Obhut zu unterscheiden.

Obhut und alternierende Obhut

Die Obhut bezeichnet die faktische Betreuung im Alltag: bei wem das Kind wohnt und wer den Alltag verantwortet. Bei gemeinsamer Sorge prüft das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes die alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) [3].

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen in mehreren Leitentscheiden konkretisiert. Verlangt werden Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, eine ausreichende Kommunikation in Kinderbelangen, geografische Nähe der Wohnsitze und Stabilität für das Kind [4].

Eine 50/50-Aufteilung ist nicht zwingend. Auch ein 60/40- oder 70/30-Modell kann eine alternierende Obhut sein. Entscheidend ist, dass beide Eltern relevante Betreuungsanteile übernehmen.

Persönlicher Verkehr und Betreuungsplan

Der Elternteil, der nicht die Obhut innehat, hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Üblich sind jedes zweite Wochenende, ein Abend pro Woche sowie Anteile an Ferien und Feiertagen [5].

In der Scheidungskonvention wird ein konkreter Betreuungsplan festgehalten. Schulferien, Geburtstage, Übergabezeiten und Ferienkommunikation werden separat geregelt. Je präziser der Plan, desto weniger Konflikte entstehen später.

Kindesunterhalt: Bundesgerichts-Methodik

Art. 285 ZGB verlangt, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht [6]. Die konkrete Berechnungsmethode hat das Bundesgericht ab BGE 144 III 481 vereinheitlicht [7].

Mit BGE 147 III 265 und BGE 147 III 308 wurde die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit verbindlich erklärt [8][9]. Zuerst wird das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten ermittelt. Danach wird der verbleibende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt.

Der Kindesunterhalt besteht aus zwei Komponenten: dem Barunterhalt (direkte Kosten des Kindes: Anteil Wohnen, Krankenkasse, Verpflegung, Freizeit) und dem Betreuungsunterhalt (Verdienstausfall des hauptbetreuenden Elternteils).

Das Bundesgericht stützt sich beim Betreuungsunterhalt auf das Schulstufenmodell: ab Einschulung ist eine Erwerbstätigkeit von etwa 50 Prozent zumutbar, ab der Oberstufe rund 80 Prozent, ab dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes 100 Prozent [7].

Kindesanhörung beim Gericht

Art. 298 Abs. 1 ZGB und Art. 314a ZGB schreiben vor, dass das Kind vom Gericht in geeigneter Weise persönlich angehört wird. Das Bundesgericht hat die Altersschwelle in BGE 131 III 553 auf rund sechs Jahre festgelegt [10].

Die Anhörung erfolgt kindgerecht, ohne Eltern, durch eine in solchen Gesprächen geschulte Person. Sie dient nicht der Entscheidung des Kindes, sondern dem Bild, das sich das Gericht vom Kind und seiner Situation macht [11].

Das Kind kann die Anhörung ablehnen. In sensiblen Konstellationen kann das Gericht eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO bestellen.

Rolle der KESB

Im Scheidungsverfahren entscheidet das Gericht über die Kinderbelange. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kommt erst zum Zug, wenn nach der Scheidung Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig werden, etwa eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB [12].

Bei strittigen Punkten kann das Gericht die KESB vorberatend beiziehen oder eine Sozialabklärung anordnen. Vor allem in Hochkonfliktfällen mit Streit um Besuchsrecht oder Schulwahl prüft sie konkrete Schutzmassnahmen.

Genehmigung der Kindervereinbarung

Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Kinderbelange nur, wenn sie dem Kindeswohl entspricht (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die Methodik des Bundesgerichts gilt auch dort: der berechnete Unterhalt muss nachvollziehbar dokumentiert sein [8].

Eine sorgfältige Berechnung mit nachvollziehbaren Bedarfspositionen und realistischen Einkommen reduziert spätere Abänderungsverfahren. Vermisst das Gericht zentrale Angaben, wird die Konvention zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Spätere Anpassungen

Verändern sich die Verhältnisse erheblich, kann der Kindesunterhalt nach Art. 286 Abs. 2 ZGB angepasst werden, etwa bei Arbeitslosigkeit, neuer Familienkonstellation oder veränderten Bedürfnissen des Kindes [13].

Auch Obhut und Betreuungsanteile lassen sich anpassen, wenn das Kindeswohl es verlangt. Einvernehmliche Anpassungen werden dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. Bei Uneinigkeit erfolgt eine Abänderungsklage.

Quellen

13 verifiziert

Alle Verweise auf Schweizer Primärquellen, vor der Veröffentlichung auf Erreichbarkeit geprüft. Klick öffnet die Originalseite in einem neuen Tab.

  1. [1]Gesetz
    ZGB Art. 296 (gemeinsame elterliche Sorge)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  2. [2]Gesetz
    ZGB Art. 133 (Regelung der Kinderbelange im Scheidungsurteil)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  3. [3]Gesetz
    ZGB Art. 298 (elterliche Sorge und Obhut im Scheidungsverfahren)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  4. [4]Bundesgericht
    BGer 5A_975/2022 vom 30.08.2023 (alternierende Obhut, Voraussetzungen)

    www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php

  5. [5]Gesetz
    ZGB Art. 273 (persönlicher Verkehr)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  6. [6]Gesetz
    ZGB Art. 285 (Bemessung des Kindesunterhalts)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

  7. [7]Bundesgericht
    BGE 144 III 481 (Vereinheitlichung der Unterhaltsmethodik, Schulstufenmodell)

    www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php

  8. [8]Bundesgericht
    BGE 147 III 265 (zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Methodik)

    www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php

  9. [9]Bundesgericht
    BGE 147 III 308 (zweistufige Methode beim Kindesunterhalt)

    relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI

  10. [10]Bundesgericht
    BGE 131 III 553 (Altersschwelle Kindesanhörung ab rund sechs Jahren)

    www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php

  11. [11]Kantonsgericht
    Obergericht Zürich, Hinweise zur Kinderanhörung

    www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/kinder/kinderanhoerung.html

  12. [13]Gesetz
    ZGB Art. 286 (Veränderung der Verhältnisse, Abänderung des Unterhalts)

    www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

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